Häusliche Krankenpflege

In Deutschland wird die häusliche Krankenpflege (HKP) als Leistung von der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt. Dies ist eine Sachleistung der Krankenkassen und gesetzlich in § 37 SGB V festgelegt. Die Leistungen entsprechen der häuslichen Krankenpflege und nicht der häuslichen Pflege, das unterliegt der Pflegeversicherung.

Voraussetzungen für den Anspruch

Gesetzliche Krankenversicherte erhalten die häusliche Krankenpflege im eigenen Haushalt und diese führt ein geeignetes Pflegepersonal durch. Dazu gehören Sozialstationen, ambulante Pflegedienste oder andere Einrichtungen, wenn dies eine zusätzliche ärztliche Behandlung erfordert,

  • eine stationäre Krankenhausbehandlung zu vermeiden oder die Dauer zu verkürzen.
  • eine Behandlung im Krankenhaus angezeigt jedoch nicht machbar ist. (§ 37 Abs.1 SGB V)
  • eine erforderliche ärztliche Behandlung, um das Ziel zu sichern. (§ 37 Abs.2 SGB V).

Häusliche Krankenpflege muss ein Arzt verordnen und vor Inanspruchnahme von der Krankenkasse genehmigt werden. Als Voraussetzung gilt: Ein Arzt darf diese Leistung verordnen, wenn die notwendigen Verrichtungen nicht selbst vom Pflegenden oder einer im Haushalt lebenden Person durchzuführen sind. Die Verordnung wird vom Arzt durch einen speziellen Vordruck ausgefüllt und der Krankenkasse zur Genehmigung vorgelegt. Häusliche Krankenpflege wird im Normalfall einmalig verordnet. Nur für die Behandlungspflege wird pro Quartal ein Rezept vom Arzt ausgestellt. Für einen längeren Zeitraum ist eine Verordnung jedoch möglich. Werden zusätzliche Verordnungen erforderlich und damit ergänzende Verordnungen, kann sich dies auf die Höhe der Zuzahlung auswirken. 

Häusliche Krankenpflege wird nur erbracht, wenn diese im Haushalt des zu Pflegenden vorgenommen wird. Der Begriff „Haushalt“ ist ein weiter Begriff. Dem Gesetzgeber ging es bei dem Aufenthaltsort des Versicherten, die Erbringung der Leistung im stationären Bereich abzugrenzen, z. B. ein Pflegeheim. So wurde die Leistungspflicht der Krankenkasse vom Bundessozialgericht für ein Kind während des Besuchs im Kindergarten oder Schule eine medizinisch notwendige Insulininjektion festgestellt (Urteil vom 21. November 2002, B 3 KR 13/02 R). Von der Leistung ausgeschlossen sind Bewohner einer Einrichtung der Behindertenhilfe nach § 37 SGB V (BSG, Urteil vom 1. September 2005, B 3 KR 19/04 R). Versicherte in Kurzzeitpflege und voll- oder teilstationär mit Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI (gesetzliche Pflegeversicherung) erhalten zurzeit die Leistung einer medizinischen Behandlungspflege stationär als Bestandteil der Pflegeleistung von der Pflegeversicherung (§ 41 Abs. 2 SGB XI, § 42 Abs. 2 SGB XI, 43 Abs. 2 SGB XI).

Häusliche Krankenpflege - Inhalt

Zur häuslichen Krankenpflege gehört die erforderliche Behandlungspflege und diese beinhaltet Injektionen, Medikamentenabgabe oder Verbandswechsel. Die Körperpflege, Hilfe bei der Ernährung, Bewegung und das hauswirtschaftliche, wie Einkaufen, Wohnung aufräumen und kochen. Die Vereinbarung für den Umfang und Dauer der Verrichtungen zur Verordnung und Genehmigung liegt in den Richtlinien zwischen Ärzten und Krankenkassen.

Erbringung der Leistungen

Die Leistung der häuslichen Krankenpflege ist eine Sachleistung und Pflegedienste rechnen direkt mit der Krankenkasse alle anfallenden und verordneten Kosten ab. Die häusliche Krankenpflege dürfen nur Pflegedienste erbringen, die mit den Krankenkassen einen entsprechenden Versorgungsvertrag geschlossen haben. Diese Verträge beinhalten die Vergütung der einzelnen Verrichtungen.

Häusliche Krankenpflege als Krankenhausersatzpflege

Eine Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung für die häusliche Krankenpflege kann je nach Krankheitsfall für bis zu vier Wochen in Anspruch genommen werden (§ 37 Abs. 1 SGB V). Eine Verlängerung ist in Ausnahmefällen möglich, wenn diese vom medizinischen Dienst aus medizinischer Notwendigkeit zugestimmt wird. Voraussetzung: Durch die häusliche Pflege wird eine stationäre Krankenhausbehandlung verkürzt, vermieden oder aus bestimmten Gründen geboten, jedoch nicht durchzuführen ist.

Sicherung als Ziel der ärztlichen Behandlung – die häusliche Krankenpflege

Eine Behandlungspflege kann gewährt werden, wenn diese das Ziel der ärztlichen Behandlung sicherstellt (§ 37 Abs. 2 SGB V). Dies kann unbefristet erfolgen, sobald eine Behandlungspflege aus Sicht des Arztes medizinisch notwendig ist.

„Zur Sicherung der ambulanten ärztlichen Behandlung“ - ein Beispiel für §37 Abs. 2 SGB V –  ein Patient möchte aus der stationären Krankenhausbehandlung vorzeitig entlassen werden, damit er seinen Geschäften nachgehen kann. Unter der Voraussetzung, dass der Patient einmal in der Woche bei der chirurgischen Ambulanz im Krankenhaus zur Wundkontrolle vorstellig wird, stimmt der Arzt dem Wunsch zu. Von einem Pflegedienst wird als häusliche Krankenpflege die Behandlungspflege einmal am Tag durchgeführt, das beinhaltet, die Wunde spülen und neu verbinden. Da der Patient das tägliche Leben selbst verrichten kann, ist eine Grundpflege nicht erforderlich.

Hierbei umfasst die regelmäßige häusliche Krankenpflege nur die Behandlungspflege. Davon abweichend können Krankenkassen in den eigenen Satzungen bestimmen, für eine bestimmte Zeit und festgelegten Umfang die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbringen zu lassen. Allerdings nur, wenn keine Pflegebedürftigkeit vorliegt, denn dann muss die Pflegeversicherung die Grundpflege erbringen. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten der Behandlungspflege bei Pflegebedürftigen.